EU AI Act

KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Praxis-Guide ab 2. August 2026

Art. 50 KI-VO ab 2. August 2026: Wer Deepfakes und KI-Texte kennzeichnen muss, welche Ausnahmen gelten und wie Unternehmen jetzt handeln.

Von Hendrik Muth Veröffentlicht 31. Juli 2026 Aktualisiert 31. Juli 2026 16 Minuten
Digitale Medienleitstelle mit synthetischen Bild-, Audio- und Textinhalten, Waage und europäischem Lichterkreis
Bild: KI-generiert mit OpenAI ImageGen; redaktionell ausgewählt und technisch optimiert.

Warum Art. 50 KI-VO jetzt relevant wird

Die europäische KI-Verordnung gilt stufenweise. Nach den Verboten bestimmter KI-Praktiken seit Februar 2025 und den Regeln für General-Purpose-AI-Modelle seit August 2025 folgt am 2. August 2026 eine weitere zentrale Stufe: die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO.

Anders als viele Hochrisiko-Vorschriften betrifft Art. 50 einen breiten Kreis. Er ist für Anbieter von Chatbots und generativen KI-Systemen ebenso relevant wie für Unternehmen, Agenturen, Publisher und professionelle Creator, die KI-generierte Bilder, Videos, Audios oder Texte einsetzen.

Die Europäische Kommission hat Ende Juli 2026 ihre FAQ und Leitlinien aktualisiert. Diese Dokumente sind rechtlich nicht verbindlich, erklären aber anhand vieler Beispiele, wie die Kommission Deepfakes, redaktionelle Kontrolle, Altinhalte und Übergangsfristen versteht.

Zuerst die Rolle klären: Anbieter oder Betreiber?

Art. 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU auf den Markt oder in Betrieb. Auch Anbieter außerhalb der EU können erfasst sein, wenn der Output ihres Systems in der Union verwendet wird.

Betreiber setzen ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich oder gewerblich ein. Bei Unternehmen ist grundsätzlich die Organisation Betreiberin; Beschäftigte, die innerhalb ihrer Aufgaben und Weisungen handeln, werden dadurch nicht automatisch selbst zu Betreibern. Rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten fallen nicht unter diese Betreiberrolle.

Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig haben: Es kann ein eigenes System anbieten und dieses außerdem für eigene Inhalte einsetzen. Die Pflichten müssen deshalb je System und Prozess getrennt geprüft werden.

Pflichten für Anbieter: Interaktion und maschinenlesbare Markierung

<strong>Interaktionstransparenz nach Art. 50 Abs. 1:</strong> Bei Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, müssen Betroffene erkennen können, dass sie mit einer KI kommunizieren. Die Information soll spätestens beim ersten Kontakt klar und unterscheidbar sein. Eine Ausnahme gilt, wenn der KI-Charakter aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist.

<strong>Maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2:</strong> Anbieter generativer KI-Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. In Betracht kommen etwa Metadaten, Wasserzeichen oder kryptografische Provenienzverfahren. Die Lösung muss technisch machbar, wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.

Nicht jeder technisch unterstützte Bearbeitungsschritt wird dadurch zur Generierung. Die Kommissionsunterlagen unterscheiden unter anderem zwischen wesentlicher Erzeugung oder Manipulation und üblichen Assistenzfunktionen wie begrenzter Retusche, Farbkorrektur oder Rauschreduzierung.

Pflichten für Betreiber: Deepfakes, KI-Texte und biometrische Systeme

Für berufliche Betreiber sind vor allem drei Pflichten relevant. Erstens müssen sie bei der Nutzung von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen die betroffenen Personen informieren. Zweitens müssen sie offenlegen, wenn sie KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte verwenden, die einen Deepfake darstellen. Drittens müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte gekennzeichnet werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.

Die sichtbare oder hörbare Offenlegung durch den Betreiber ist nicht dasselbe wie die maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter. Ein vorhandenes Metadatenfeld oder unsichtbares Wasserzeichen erfüllt die Betreiberpflicht daher nicht automatisch.

Was als Deepfake gilt: drei Kriterien gemeinsam prüfen

Art. 3 Nr. 60 KI-VO beschreibt Deepfakes als KI-erzeugte oder -manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Nach den Leitlinien sind drei Kriterien gemeinsam zu bewerten.

<strong>1. Ähnlichkeit:</strong> Der Inhalt muss dem dargestellten oder simulierten Gegenstand ausreichend ähneln. <strong>2. Existenzbezug:</strong> Er muss sich auf etwas beziehen, das existiert, plausibel existieren kann oder existiert haben könnte. <strong>3. Täuschungseignung:</strong> Kontext, Aussage, vorhersehbare Verwendung und Erwartungen des Publikums müssen die Gefahr begründen, dass der Inhalt als echt oder wahr verstanden wird.

Ein fotorealistisches Bild einer erfundenen, aber plausiblen Person kann deshalb erfasst sein. Bei erkennbaren Illustrationen, Fantasiewelten oder üblichen Spezialeffekten kann dagegen die Täuschungseignung fehlen. Die Bewertung hängt nicht nur vom Dateiformat, sondern vom gesamten Veröffentlichungskontext ab.

Wie eine Deepfake-Offenlegung aussehen sollte

Die Information muss spätestens bei der ersten Exposition klar, unterscheidbar und für Menschen wahrnehmbar sein. Bei Bildern und Videos bietet sich ein sichtbarer Hinweis in unmittelbarer Nähe oder im Medium an; bei Audio ist eine verständliche gesprochene oder begleitende textliche Kennzeichnung sinnvoll. Die Gestaltung sollte außerdem barrierefrei zugänglich sein.

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke darf die Offenlegung so erfolgen, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht unnötig beeinträchtigt werden. Je nach Format kann ein Hinweis in der Beschreibung, im Vor- oder Abspann angemessen sein. Die Ausnahme beseitigt die Pflicht nicht, sondern erleichtert ihre konkrete Form.

KI-Texte: öffentliches Interesse und redaktionelle Ausnahme

Die Textpflicht aus Art. 50 Abs. 4 ist enger als eine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Sie betrifft KI-generierte oder -manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dazu können etwa Politik, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz oder wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen gehören.

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn der KI-generierte Inhalt menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Nach den Leitlinien reicht eine oberflächliche Rechtschreib- oder Grammatikprüfung dafür nicht. Erforderlich ist eine tatsächliche inhaltliche Prüfung mit der Befugnis, Aussagen zu ändern, zurückzuweisen oder nicht zu veröffentlichen.

Für Unternehmen folgt daraus eine praktische Nachweispflicht: Wer sich auf die redaktionelle Ausnahme stützt, sollte Fachprüfung, Quellenkontrolle, Freigabe und verantwortliche Stelle nachvollziehbar dokumentieren.

Altinhalte und die begrenzte Übergangsfrist

Die FAQ der Kommission stellen klar, dass vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung wird dennoch empfohlen, soweit sie praktisch möglich ist. Diese Aussage steht in einer unverbindlichen Auslegungshilfe; die KI-VO selbst enthält keine gleichlautende allgemeine Altinhaltsregel.

Bei einer erstmaligen oder erneuten Veröffentlichung nach dem Stichtag sollte der konkrete Vorgang vorsichtig neu bewertet werden. Entscheidend ist, welche Betreiberhandlung ab 2. August 2026 stattfindet und ob sie unter Art. 50 Abs. 4 fällt. Bei rechtlich oder wirtschaftlich sensiblen Fällen ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

Für Anbieter gilt eine zusätzliche Besonderheit: Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, erhalten für die technische Markierungspflicht aus Art. 50 Abs. 2 eine begrenzte Frist bis 2. Dezember 2026. Für die Betreiberpflichten zu Deepfakes und relevanten KI-Texten gibt es diese Schonfrist nicht.

Leitlinien und Code of Practice richtig einordnen

Die Leitlinien der Kommission erläutern die einzelnen Pflichten mit Praxisbeispielen. Sie sind keine Verordnung und binden Gerichte nicht, bieten Unternehmen aber einen wichtigen Ausgangspunkt für Auslegung, Risikobewertung und Prozessgestaltung.

Der freiwillige Code of Practice richtet sich an Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme. Er beschreibt Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Markierungs- und Offenlegungspflichten unterstützt und gegenüber Behörden nachvollziehbar gemacht werden kann. Wer ihn nicht nutzt, bleibt vollständig verpflichtet und muss einen anderen belastbaren Nachweisweg etablieren.

Aufsicht und mögliche Sanktionen

Die Durchsetzung liegt grundsätzlich bei den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden. Das AI Office der Kommission hat besondere Zuständigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit General-Purpose-AI und bestimmten unionsweiten Konstellationen.

Für Verstöße gegen Art. 50 sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für Unternehmen einschließlich KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 bei der Festsetzung grundsätzlich der niedrigere der jeweiligen absoluten und prozentualen Höchstbeträge. Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall und den Kriterien des Art. 99 ab.

Compliance-Checkliste für Unternehmen

<strong>1. Inventar erstellen:</strong> Erfassen, wo Bild, Audio, Video und Text mit generativer KI entstehen oder wesentlich verändert werden.

<strong>2. Rollen festlegen:</strong> Je System dokumentieren, ob das Unternehmen Anbieter, Betreiber oder beides ist.

<strong>3. Deepfake-Screening einführen:</strong> Vor Veröffentlichungen Ähnlichkeit, Existenzbezug, Täuschungseignung und Kontext prüfen.

<strong>4. Kennzeichnungsstandard definieren:</strong> Verständliche, sichtbare oder hörbare Labels samt barrierefreier Umsetzung und dokumentierten Ausnahmen festlegen.

<strong>5. Redaktionelle Kontrolle belegen:</strong> Fachprüfung, Quellencheck, Freigaberechte und verantwortliche Stelle nachvollziehbar festhalten.

<strong>6. Anbieterfähigkeit prüfen:</strong> Verträge und Technik darauf kontrollieren, ob maschinenlesbare Markierungen erhalten, exportiert und nicht unbeabsichtigt entfernt werden.

<strong>7. Dienstleister und Teams schulen:</strong> Marketing, Redaktion, Kommunikation, HR und externe Agenturen in denselben Prozess einbinden.

<strong>8. Änderungen beobachten:</strong> Aktualisierte Leitlinien, nationale Zuständigkeiten und erste Behörden- oder Gerichtspraxis regelmäßig prüfen.

Fazit und rechtlicher Hinweis

Art. 50 KI-VO verlangt keine pauschale Kennzeichnung jedes KI-unterstützten Inhalts. Die strengsten Offenlegungspflichten treffen Konstellationen mit erhöhtem Täuschungsrisiko: Deepfakes und bestimmte nicht hinreichend redaktionell kontrollierte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Unternehmen sollten deshalb nicht jedes Asset gleich behandeln, sondern Rollen, Medientyp, Wirkung, Kontext und Freigabeprozess systematisch verbinden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Leitlinien und FAQ der Kommission sind unverbindlich; Behördenpraxis und Rechtsprechung können sich weiterentwickeln. Bei konkreten Veröffentlichungen, Grenzfällen oder erhöhtem Haftungsrisiko ist eine individuelle rechtliche Prüfung angezeigt.

Vergleich

Die wichtigsten Pflichten aus Art. 50 im Überblick

Kriterium AnbieterBetreiber
Typische Pflicht KI-Interaktion offenlegen und synthetische Outputs maschinenlesbar markierenEmotionserkennung erklären, Deepfakes und bestimmte KI-Texte offenlegen
Adressat Entwickler oder Inverkehrbringer unter eigenem NamenBeruflicher oder gewerblicher Nutzer in eigener Verantwortung
Kennzeichnung Technisch, maschinenlesbar, robust und interoperabelFür Menschen klar wahrnehmbar, sichtbar oder hörbar
Regelstart Grundsätzlich 2. August 2026; begrenzte Frist bis 2. Dezember für bestimmte Altsysteme2. August 2026 ohne entsprechende Schonfrist für Abs. 4

Praxisfälle

Vier typische Veröffentlichungen richtig einordnen

Fotorealistisches Kampagnenmotiv

Ein erfundenes, täuschend echtes Ereignis wird wie eine dokumentarische Aufnahme eingesetzt. Das Marketing-Team prüft die Deepfake-Kriterien und setzt einen klaren Hinweis direkt am Motiv.

Geklonte Stimme des CEO

Ein synthetischer Audioclip klingt wie die reale Geschäftsführung. Er wird vor der ersten Wiedergabe hörbar als künstlich erzeugt offengelegt; Einwilligungs- und Persönlichkeitsrechte sind zusätzlich zu prüfen.

Automatisierter Gesundheitsartikel

Ein KI-Text informiert die Öffentlichkeit über ein Gesundheitsthema und geht ohne substanzielle Fachprüfung live. Hier spricht viel für eine Kennzeichnung; ein automatischer Rechtschreibcheck reicht nicht für die redaktionelle Ausnahme.

KI-Entwurf mit echter Redaktion

Eine verantwortliche Redaktion prüft Aussagen und Primärquellen, ändert den Entwurf substanziell und entscheidet über die Freigabe. Dann kann die redaktionelle Ausnahme für den Text greifen.

FAQ

Häufige Fragen

Muss künftig jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Art. 50 enthält unterschiedliche Pflichten für Anbieter und Betreiber. Für Betreiber stehen insbesondere Deepfakes und bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse im Fokus. Kontext, Täuschungseignung und redaktionelle Kontrolle sind entscheidend.

Reichen unsichtbare Metadaten oder ein Wasserzeichen des KI-Anbieters?

Nicht für die Offenlegungspflicht des Betreibers. Maschinenlesbare Markierungen nach Art. 50 Abs. 2 und die für Menschen wahrnehmbare Offenlegung nach Abs. 4 sind getrennte Pflichten.

Müssen Inhalte von vor dem 2. August 2026 nachträglich markiert werden?

Nach der FAQ-Auslegung der Kommission nicht. Eine freiwillige Kennzeichnung wird empfohlen. Bei erstmaliger oder erneuter Veröffentlichung nach dem Stichtag sollte der konkrete Vorgang vorsichtig neu geprüft werden.

Genügt ein kurzer menschlicher Blick für die redaktionelle Ausnahme?

In der Regel nicht. Die Leitlinien verlangen eine tatsächliche inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle sowie eine verantwortliche Person oder Organisation mit realer Entscheidungsbefugnis.

Sind eindeutig illustrierte oder fantastische KI-Bilder Deepfakes?

Nicht automatisch. Wenn das Publikum den Inhalt im konkreten Kontext nicht für echt oder wahrheitsgemäß halten kann, fehlt regelmäßig ein zentrales Deepfake-Kriterium. Grenzfälle bleiben kontextabhängig.

Wie hoch können Bußgelder ausfallen?

Art. 99 Abs. 4 nennt bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. Für KMU gelten bei der Höchstgrenze besondere Regeln; die konkrete Festsetzung hängt vom Einzelfall ab.

Quellen und Herstellerseiten

Weiterführende Quellen